FAQ JOBS
In diesen FAQ haben wir ein paar allgemeine Fragen zusammengefasst. Mit Klick auf die Frage öffnet sich die Antwort.
Der Job ist sehr gut als Nebentätigkeit geeignet. Die Einsatzzeiten können Sie selber bestimmen, richtet sich aber natürlich auch nach dem verfügbaren Tourenangebot. In einigen Projekten können Einsätze auch verschoben werden, sodass der an einem passenden Tag erledigt werden kann. Die Einsätze können selber über unseren Online-Marktplatz gebucht werden, sodass auch schwankende Aktivität möglich ist.
Vom Grundsatz natürlich ja. Im Detail sind sicher u.a. folgende Dinge je nach "Haupttätigkeit" zu beachten:
- Angestellte: Ggf. muss eine Genehmigung des Arbeitgebers eingeholt werden, damit ein Nebenjob ausgeführt werden darf.
- Studenten: Neben dem Studium kann i.d.R. jeder Nebenjob angenommen werden.
- Rentner: Bei Frührentnern wäre zu klären, ob es Zuverdienstgrenzen gibt, die bei der Auftragsannahme neachtet werden müssen. Bei "normalen" Rentnern sollte dieser Job kein Problem sein.
- Arbeitslose: Auch hier wäre zu klären, ob es Zuverdienstgrenzen gibt, die bei der Auftragsannahme beachtet werden müssen.
- Selbstständige: Kein Problem.
Die Bedingungen sind oftmals sehr individuell und daher ist ein "Standard-Fall" nicht zielführend. Wir können an dieser Stelle nur Hinweise geben.
Für eine freiberufliche Tätigkeit als Honorarkraft benötigen Sie keinen Gewerbeschein. Sollten Sie bereits einen Gewerbeschein besitzen, müssen Sie uns diesen nicht vorweisen. Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit muss dem Finanzamt angezeigt werden. (Siehe auch Nr. 7)
Grundsätzlich lassen sich ein Studium und eine freiberufliche Tätigkeit als Interviewer sehr gut miteinander vereinen, da Sie die Zeiten flexibel und frei einteilen können. Ob Sie Verdienstgrenzen berücksichtigen müssen, hängt u.a. davon ab, ob Sie BAfög beziehen. Hierzu gibt es Informationen im Internet z.B. über BAfög-Rechner oder die Internetseite www.bafög.de des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Weiter können über die Krankenkassen Regelungen zu Verdienst und Stundenumfang bestehen. Werden Verdienstgrenzen oder der Stundenumfang überschritten, ist beispielsweise eine Familienversicherung nicht mehr möglich.
Auch bei Bezug von Geldern über die Arbeitsagentur können Sie einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen. Am besten stimmen Sie dies mit Ihrem zuständigen Berater bei der Arbeitsagentur ab. Ab einem bestimmten Verdienst, kann dieser mit Geldern seitens der Arbeitsagentur verrechnet werden. Welche Grenze genau auf Ihre Situation zutrifft, entnehmen Sie am besten Ihren Mitteilungen der Arbeitsagentur oder fragen bei Ihrem Berater nach. Die Aufnahme der Tätigkeit muss der Agentur für Arbeit umgehend mitgeteilt werden.
Als Regel-Altersrentner müssen Sie in der Regel keine Verdienstgrenzen beachten. Bei Vorruhestand, Frührente, Altersteilzeit, vorgezogener Altersrente etc. kann es ganz unterschiedliche Regelungen zum Hinzuverdienst geben. Hierzu geben sicherlich Ihre Unterlagen zur Festlegung der entsprechenden Rente (Rentenbescheid) Auskunft.
Sie teilen Ihrem Finanzamt die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit schriftlich oder telefonisch mit und bekommen eine Steuernummer zugeteilt. Fallen Sie unter die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ (UstG §19, Stand 2023: Jahresumsatz von unter 22.000 Euro) wird keine Umsatzsteuer erhoben. Ihre Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit tragen Sie bei der Steuererklärung in Anlage S ein, Sie unterliegen da der Einkommenssteuer. Ob Steuer anfällt, hängt von dem persönlichen Gesamteinkommen ab.
Das kommt darauf an, welche Informationen Sie benötigen.
- Ihr zuständiges Finanzamt kann Ihnen viele Fragen zum Thema Steuer und Abgaben beantworten.
- Für Fragen zu Krankenversicherung/Familienversicherung/Verdienstgrenzen ist Ihre Krankenversicherung der richtige Ansprechpartner.
- Als Bezieher von Sozialleistungen bekommen Sie Auskunft von der Agentur für Arbeit.
- Als Studierende mit BAfög-Bezug bekommen Sie Auskunft vom BAfög-Amt.
Im Internet gibt es weitere hilfreiche Seiten zu diesen Themen.
Ja, das geht vom Grundsatz her. Ob Sie neben Ihrem 538-Euro-Job einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen dürfen, regelt Ihr Arbeitsvertrag über diesen 538-Euro-Job. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Arbeitgeber nach. Das gleiche gilt auch für einen Hauptjob: in Ihrem Arbeitsvertrag ist geregelt, ob Sie einer anderen Tätigkeit (angestellt oder selbstständig) nachgehen dürfen.
Als freiberufliche Honorarkraft arbeiten Sie im Auftrag für Unternehmen. Sie entscheiden frei über die Annahme von Aufträgen. Sie teilen sich somit Ihre Zeit selber ein und sind nicht weisungsgebunden oder in das Unternehmen eingebunden. Mit der Nebentätigkeit als Interviewer bestreiten Sie nicht grundlegend Ihren Lebensunterhalt. Es ist Ihnen freigestellt, für verschiedene Institute Interview- oder andere Tätigkeiten auszuführen.
Als freiberuflicher Interviewer sind Sie nicht über die econex kranken- und nicht rentenversichert, da es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt.
Es handelt sich bei dieser Tätigkeit nicht um einen Minijob / 538-Euro-Job, da es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt.
Die Verdienstmöglichkeiten hängen ab von Ihrer zeitlichen und örtlichen Verfügbarkeit und den seitens der econex vorliegenden offenen Aufträgen.